Allgemeine Geschäfts- und Liefer­bedingungen

I. Allgemeine Bedingungen

Allen unseren Lieferungen, Leistungen und Angeboten liegen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zugrunde. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Sie gelten nicht für Bauleistungen im Sinne von § 1 VOB Teil A, d. h. für Bauarbeiten jeder Art mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen, sofern für diese Arbeiten die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B vereinbart wurden. Auch bei Vereinbarung der VOB/B verbleibt es jedoch bei den unter Ziffer VII. vereinbarten Sicherungsrechten, insbesondere dem (verlängerten) Eigentumsvorbehalt.

Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner sind für uns auch ohne ausdrückliche Ablehnung nicht gültig. Abweichende Bedingungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies schriftlich vereinbart wird.

Alleineigentum und Urheberrecht an Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bleiben uns ausdrücklich vorbehalten. Dritten, ausgenommen Behörden, dürfen diese Unterlagen auch nicht auszugsweise zugänglich gemacht werden.


Soweit im Folgenden von „Unternehmern“ gesprochen wird, sind darunter im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen:

a) natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln,

b) juristische Personen des öffentlichen Rechts und

c) öffentlich rechtliche Sondervermögen.


Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Bei Unklarheiten gelten die §§ 13, 14 BGB.

Ist der Vertragspartner Verbraucher, so ist im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anstelle einer etwaig geforderten Schriftform die Textform ausreichend.

 

II. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend, unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs. Es gelten die am Tag der Angebotserstellung bekannten Umstände. Aufträge und alle Lieferverträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend. Eine Überprüfung der Bestellung und (technischer) Vorgaben des Vertragspartners wird von unserer Seite nicht vorgenommen. Eine entsprechende Haftung für die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Vertragspartners besteht nicht.

 

III. Preise

Die von uns abgegebenen Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Skonto und sonstige Nachlässe ab Lager frei verladen zuzüglich der am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Mehrwertsteuer. Bis zum Vertragsabschluss sind unsere Preise freibleibend.

Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind unsere am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise maßgebend (abrufbar per Telefon bei entsprechender schriftlicher Bestätigung unsererseits per Fax oder per E-Mail).

Für Lieferungen mit Fälligkeit von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss sind Preiserhöhungen zulässig, wenn sie auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren verweisen, die nach Vertragsabschluss entstanden sind. Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Vertragspartner innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch einen Monat vor der Lieferung oder Leistung, angezeigt werden; beweispflichtig dafür, dass die Preiserhöhung nicht zulässig ist und dass die entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist der Besteller und zwar dann, wenn der vorerwähnte Zeitraum von vier Monaten verstrichen ist.

 

IV. Lieferung

Lieferungen gelten ab Lieferwerk auf die Transportmittel verladen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Selbstabholung hat der Abnehmer die Ladung entsprechend zu sichern und zu prüfen, ob die Liefergegenstände einwandfrei verladen sind.

Bei Versenden auf Verlangen des Abnehmers geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung mit Abschluss der Verladearbeiten oder Übergabe an den Transporteur auf den Abnehmer, der Unternehmer im Sinne der Nummer I ist, über.

Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Abnehmer. Wir können keine Verbindlichkeit für billigste und schnellste Lieferung übernehmen. Kosten für den Transport der Ware zu einer anderen Übernahmestelle gehen zu Lasten des Abnehmers.

Sind durch Sondervereinbarung die Preise frei Empfangsort gestellt, gelten sie, soweit keine Sondervereinbarungen getroffen sind, unter Zugrundelegung voller Ladungen und Fuhren und bei Ausnutzung des vollen Ladegewichtes. Lieferungen frei Baustelle verstehen sich, soweit Sondervereinbarungen nicht getroffen sind, ohne Abladen bei Anfuhr von voll ausgelasteten Lastzügen und nur insoweit, als die Zufahrtsverhältnisse die An- / Abfuhr mit schweren Lastzügen ohne Gefahr für das Fahrzeug erlauben. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Abnehmers den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Abnehmer für die hierdurch auftretenden Schäden. Die Kosten für etwaige Zwischentransporte und Umladen gehen zu Lasten des Abnehmers.


Das Abladen der Fahrzeuge hat der Abnehmer umgehend zu veranlassen. Ist das Abladen bei vertragsmäßiger Anlieferung aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, nicht möglich, so hat der Abnehmer unverzüglich zu bestimmen, was mit der Lieferung geschehen soll. Wartezeiten sowie ein Verfahren auf der Baustelle sind in den Transportkosten nicht enthalten und werden gesondert berechnet. Werden Transportschäden festgestellt, so hat der Abnehmer für die zur Wahrung von Schadenersatzansprüchen notwendigen Tatbestandsfeststellungen zu sorgen.

 

V. Liefertermine und Lieferfristen, Verzug

Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Die Einhaltung der Liefertermine und Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten sowie das Beibringen etwa erforderlicher Genehmigungen, Unterlagen usw. voraus.

Lieferverzug tritt nicht ein, wenn eine Frist- oder Terminüberschreitung nicht durch uns verschuldet ist. Das ist u. a. der Fall bei höherer Gewalt, sonstigen objektiv unabwendbaren Umständen, Streik oder rechtmäßiger Aussperrung. Der Abnehmer ist von uns vom Vorliegen der Lieferhemmnisse unverzüglich zu informieren. Der Eintritt unverschuldeter Lieferhemmnisse führt zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeiten.

Bei unzumutbarer Lieferverzögerung kann der Abnehmer vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Lieferanten nach Überschreiten des Liefertermins erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Wegen der von uns regelmäßig zu treffenden umfänglichen Dispositionen im Hinblick auf die zu liefernde Ware setzt der Rücktritt zudem voraus, dass die Fristsetzung den Hinweis enthält, die Leistung werde nach Fristablauf abgelehnt. Wurde bereits eine Teilleistung bewirkt, kann vom ganzen Vertrag nur zurückgetreten werden, wenn der Abnehmer an der Teilleistung kein Interesse hat. Wird die Lieferung durch die in Absatz 1 genannten Umstände unmöglich, so kann der Lieferant ohne weitere Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.

Ist der Abnehmer Verbraucher im Sinne der Nummer I, ist der Hinweis, die Leistung werde nach Fristablauf abgelehnt, entbehrlich. Unzumutbarkeit der Verzögerung ist nicht erforderlich.

Im Falle schuldhafter Spätlieferung kann der Abnehmer dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist ist der Abnehmer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.

Ist der Abnehmer ein Verbraucher im Sinne der Nummer I, ist der Hinweis auf die Ablehnung der Lieferung nicht erforderlich.

 

VI. Zahlung

Die Zahlungsaufforderung wird mit Zugang der Rechnung bzw. – sofern die Rechnung dem Abnehmer vor Lieferung zugeht – bei Lieferung ohne jeden Abzug fällig.

Der Abnehmer kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, wenn er die Zahlung nicht unverschuldet verzögert. Gegenüber einem Verbraucher im Sinne der Nummer I gilt dies nur, wenn er hierauf in der Rechnung gesondert hingewiesen wird.

Verzug kann auch durch Mahnung bewirkt werden.

Skontoabzüge sind zu vereinbaren. Für die Skontogewährung ist Voraussetzung, dass sämtliche fälligen Rechnungen aus früheren Lieferungen bezahlt sind.

Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller hierdurch anfallenden Kosten und Spesen angenommen. Überweisungen und Schecks gelten erst mit der Einlösung als Zahlung.

Sämtliche offen stehenden Forderungen werden fällig, wenn der Abnehmer seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Abnehmers rechtfertigen.

Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten zu berechnen. Verbrauchern im Sinne der Nummer I gegenüber beträgt der Verzugszinssatz mindestens 5 %, anderen Abnehmern gegenüber mindestens 9 %, jeweils über dem Basiszinssatz der EZB. Unternehmer im Sinne der Nummer I schulden zudem bereits vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % p. a.

Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

Beim Verzug des Abnehmers sind wir berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.

Der Abnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

Wegen Forderungen aus anderen Rechtsverhältnissen als dem Liefervertrag kann der Abnehmer weder ein Zurückbehaltungs- noch ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen. Ist der Abnehmer ein Unternehmer im Sinne der Nummer I, kann er ein Leistungsverweigerungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Forderung aus dem Liefervertrag nur geltend machen, sofern die Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

 

VII. Sicherungsrechte

Alle gelieferten Gegenstände bleiben so lange unser Eigentum, bis der Abnehmer alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen vollständig erfüllt hat.

Der Abnehmer hat die Liefergegenstände bis zum Eigentumsübergang ordnungsgemäß zu verwahren.

Ist der Abnehmer Unternehmer im Sinne der Nummer I, ist er berechtigt, die gelieferten Gegenstände im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen oder weiterzuveräußern.

Ist der Abnehmer Unternehmer im Sinne der Nummer I, tritt er bereits jetzt ohne besondere Abtretungserklärung die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden abtretbaren Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes der Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung.

Werden Liefergegenstände oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer, der Unternehmer im Sinne der Nummer I ist, schon jetzt seine an Stelle dieser Liefergegenstände tretenden abtretbaren Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes der betreffenden Liefergegenstände. Bei Vereinbarung eines Kontokorrents gilt dies entsprechend für die Saldoforderung.

Soweit von uns ausdrücklich gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer, der Unternehmer im Sinne der Nummer I ist, seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und uns die für die Geltendmachung der abgetretenen Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.

Für den Fall der Verletzung dieser Pflichten haften die gesetzlichen Vertreter des Unternehmers (beispielsweise) der Geschäftsführer persönlich für den eingetretenen Schaden.
Der Lieferant ist auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung verpflichtet, soweit der Wert der gegebenen Sicherung die Höhe der Forderung des Lieferanten insgesamt um mehr als 10 % übersteigt.

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände darf der Abnehmer weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen.

Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen.

 

VIII. Gewährleistung und Haftung

Sofern die gelieferte Ware nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird, verjähren Mängelansprüche der Verbraucher im Sinne der Nummer I in zwei Jahren, der Unternehmer im Sinne der Nummer I in einem Jahr. Bei Verwendung der gelieferten Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verjähren Mängelansprüche in fünf Jahren. Satz 1 gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Mängel sowie für solche Mängel, die zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beim Abnehmer führen. Satz 1 gilt ferner nicht, sofern hinsichtlich der vom Mangel betroffenen Beschaffenheit der Sache eine Garantie erteilt wurde.

Unwesentliche Abweichungen von einem Muster können nicht beanstandet werden, wenn sie den vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen.

Soll der Liefergegenstand auf bauseits erstellten Fundamenten oder Grundplatten aufgestellt werden, so ist der Abnehmer dafür verantwortlich, dass die bauseits erstellten Anlagen bei Lieferung ordnungsgemäß aufnahmebereit sind. Soweit dies nicht der Fall ist, ist das weitere Vorgehen zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Die hierdurch uns ent­-
stehenden Mehrbelastungen sind vom Abnehmer zu tragen.

Von Unternehmern im Sinne der Nummer I muss § 377 HGB beachtet werden; offensichtliche Mängel müssen unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls entfällt die Verpflichtung zur Gewährleistung.

Werden offensichtliche Mängel später als 10 Tage nach Ablieferung vom Unternehmer im Sinne der Nr. I geltend gemacht, gilt obiges (Entfall der Gewährleistungspflicht).

Nicht offensichtliche Mängel sind von Unternehmern im Sinne der Nummer I innerhalb der Verjährungsfrist für die Gewährleistung unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Zur Beseitigung von Mängeln können wir innerhalb angemessener Zeit nacherfüllen. Gegenüber Unternehmern im Sinne der Nummer I können wir bestimmen, ob der Mangel beseitigt wird oder ob eine mangelfreie Sache geliefert wird, zudem gilt § 439 Abs. 3 BGB. Für die Nacherfüllung haften wir in gleicher Weise nach den Bestimmungen in Abschnitt VIII, wie für die ursprüngliche Lieferung. Schlägt die Ersatzlieferung mehr als zweimal fehl oder erfordert sie einen unverhältnismäßigen Aufwand oder wird sie bis zum Ablauf einer vom Abnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist nicht ausgeführt, so kann der Abnehmer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Unternehmer haben im Sinne der Nummer I den Rücktritt schriftlich zu erklären.

Verbrauchern im Sinne der Nummer I gegenüber gelten die Sätze 1 bis 3 nicht. Sie können die Art der Gewährleistung von vornherein frei wählen.

In allen Fällen begründeter Mängelrügen sind über den Anspruch auf Nacherfüllung und diesen ersetzende Ansprüche (Rücktritt, Schadenersatz statt Leistung, Aufwendungsersatz) hinausgehende Ansprüche auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Abnehmers oder wenn hinsichtlich der vom Mangel betroffenen Beschaffenheit der Sache eine Garantie erteilt wurde.

Dies gilt ferner nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne der Nummer I.

Im Übrigen werden Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen, die nicht zur Mangelhaftigkeit der Sache führen (z. B. Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, deliktisches Verhalten nebenvertraglicher Pflichten), ausgeschlossen, soweit diese auf leichter Fahrlässigkeit beruhen. Dies gilt nicht, wenn es durch die Pflichtverletzung zu einer Verletzung
von Leben, Körper bzw. Gesundheit des Abnehmers kommt.

Sofern der Abnehmer einem Verbraucher im Sinne der Nummer I haftet, hat er uns hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Hat der Abnehmer Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung zu leisten, hat er aus mehreren tatsächlich und rechtlich möglichen Arten der Mangelbeseitigung die günstigste zu ­wählen. Unseren Weisungen hat er insofern Folge zu leisten.

 

IX. Anwendbares Recht und Vertragssprache

Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Bei allen Schriftstücken gilt die deutsche Fassung als verbindlich.

 

X. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes ist das Lieferwerk, für alle anderen gegenseitigen Ansprüche Rötz als Sitz der Gesellschaft.

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sowie deliktsrechtlichen Ansprüchen ist ausschließlicher Gerichtsstand Rötz.

Der Sitz des Lieferanten ist ebenfalls Gerichtsstand, wenn der Abnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Ist der Sitz des Lieferanten nach dem Satz 1 oder 2 Gerichtsstand, so ist der Lieferant auch berechtigt, den Abnehmer an dessen Gerichtsstand zu verklagen.

 

XI. Schlussbestimmung

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.

 

Stand: Januar 2023